Wichtige Hinweise zur Verteilung der Mittel aus dem Fonds für ehemalige
Heimkinder
Es melden sich immer mehr Heimopfer – sowohl per Email als auch telefonisch – und fragen nach Möglichkeiten, Entschädigungsleistungen aus dem Opferfonds für
ehemalige Heimkinder zu erhalten.
Dazu teile ich mit:
1. Aus dem Opferfonds für ehemalige Heimkinder werden keine
Entschädigungsleistungen erbracht. Analog zum „Runden Tisch Heimerziehung“ lässt sich die Aussage der ehemaligen Vorsitzenden des „Runder Tisch sexueller Missbrauch“ über die Zuständigkeit für Entschädigungen (Wiedergutmachung, Schmerzensgeld, Hilfe bei der Bewältigung des Lebensabends, Verhinderung erneuter Heimunterbringung) anwenden. Frau Christine Bergmann, Ex-Vorsitzende RT Sexueller Missbrauch:
Genugtuung und Anerkennung liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Institution, in der der Missbrauch stattgefunden hat, jedoch unter Einhaltung
verbindlicher Standards: Verpflichtung, dass auf Wunsch von Betroffenen einmalig eine angemessene Anerkennungssumme gezahlt wird, Orientierung an gerichtlich erzielbarem
Schmerzensgeld zum Zeitpunkt des Missbrauchs Sicherstellung, dass Institutionen auf Wunsch von Betroffenen diese in geeigneter Form um Verzeihung bitten
Erarbeitung einer „Wiedergutmachungskomponente“ für erlittene wirtschaftliche Nachteile (z.B. rückwirkende Übernahme von Therapiekosten)
Prüfung der Anträge Betroffener durch ein Gremium, dessen Vorsitz eine von der Institution unabhängige Person innehat (Verfahrensanforderungen sollten „Gemeinsamem Hilfesystem Rehabilitation“ entsprechen)
http://beauftragte-missbrauch.de/mod/resource/view.php?id=292
Dies bedeutet, dass derartige Forderungen an die
Evangelische Stiftung Volmarstein Hartmannstraße 24, 58300 Wetter
zu richten sind. Allerdings weigert sich diese Einrichtung nach wie vor, weitere Entschädigungs- bzw. Wiedergutmachungsleistungen zu erbringen:
12. 05. 2011 Evangelische Stiftung Volmarstein “Eine einseitige und nur durch die Evangelische Stiftung Volmarstein zu tragende monatliche
Opferentschädigung über das bisher freiwillig von der Evangelischen Stiftung Volmarstein Geleistete hinaus, wie Sie es in Ihrem Brief formulieren, kann ich Ihnen nicht in Aussicht stellen.” kompletter Brief hier klicken
2. Der Opferfonds für ehemalige Heimkinder umfasst folgende Leistungen:
„Über den Fonds kann Betroffenen Hilfe gewährt werden, soweit durch die Heimerziehung heute noch Traumatisierungen oder andere Beeinträchtigungen und
Folgeschäden bestehen und dieser besondere Hilfebedarf nicht über die bestehenden Hilfe- und Versicherungssysteme abgedeckt wird. Darüber hinaus sollen Betroffene dabei unterstützt werden, ihre Zeit der
Heimunterbringung zwischen 1949 und 1975 aufzuarbeiten. In Fällen, in denen es aufgrund seinerzeit nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge zu einer Minderung von Rentenansprüchen gekommen ist, soll mit Hilfe
des Fonds ein finanzieller Ausgleich gewährt werden.“ http://www.fonds-heimerziehung.de/angebote-fuer-betroffene.html
3. Kreis der Anspruchsberechtigten:
„Antragsberechtigt sind Personen, die als Kinder oder Jugendliche in den Jahren 1949 bis 1975 in der Bundesrepublik Deutschland in einer vollstationären
Einrichtung zum Zwecke der öffentlichen Erziehung untergebracht waren.“
http://www.fonds-heimerziehung.de/angebote-fuer-betroffene/fonds-heimerziehung-west.html
Dies bedeutet ganz klar, dass Opfer aus dem Bereich der damaligen Behindertenhilfe von den Leistungen des Opferfonds Heimerziehung ausgeschlossen sind.
4. Wer dennoch sein Glück versuchen will, richte seinen Antrag an folgende
Stelle:
LVR Landesjugendamt Rheinland
Peter Möller
Kennedy-Ufer 2 50679 Köln Telefon: 0221 / 8094001 peter.moeller(at)lvr(dot)de
Reg. Anlauf- u. Beratungsstelle LWL - Landesjugendamt Westfalen
Matthias Lehmkuhl
Warendorfer Str. 25 48133 Münster Telefon: 0251 / 5913635 matthias.lehmkuhl(at)lwl(dot)org
http://www.fonds-heimerziehung.de/angebote-fuer-betroffene/beratungssuche/nordrhein-westfalen. html
Die „Freie Arbeitsgruppe JHH 2006“ hat bei ihrem letzten Treffen im
Oktober 2011 noch einmal ausdrücklich betont, dass sie den Opferfonds mit der derzeitigen Ausstattung ablehnt und auch dann, wenn der Kreis der Anspruchsberechtigten um die Opfer der Behindertenhilfe erweitert wird,
diese Leistungen (siehe Punkt 2) nicht in Anspruch nehmen wird.
Mit freundlichem Gruß
Helmut Jacob
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