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Fonds für Opfer der Heimerziehung in den drei Nachkriegsjahrzehnten

Wichtige Hinweise zur Verteilung der Mittel aus dem Fonds für ehemalige Heimkinder

 

Es melden sich immer mehr Heimopfer – sowohl per Email als auch telefonisch – und fragen nach Möglichkeiten, Entschädigungsleistungen aus dem Opferfonds für ehemalige Heimkinder zu erhalten.

 Dazu teile ich mit:

1. Aus dem Opferfonds für ehemalige Heimkinder werden keine Entschädigungsleistungen erbracht. Analog zum „Runden Tisch Heimerziehung“ lässt sich die Aussage der ehemaligen Vorsitzenden des „Runder Tisch sexueller Missbrauch“ über die Zuständigkeit für Entschädigungen (Wiedergutmachung, Schmerzensgeld, Hilfe bei der Bewältigung des Lebensabends, Verhinderung erneuter Heimunterbringung) anwenden. Frau Christine Bergmann, Ex-Vorsitzende RT Sexueller Missbrauch:

Genugtuung und Anerkennung liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Institution, in der der Missbrauch stattgefunden hat, jedoch unter Einhaltung verbindlicher Standards:
Verpflichtung, dass auf Wunsch von Betroffenen einmalig eine angemessene
Anerkennungssumme gezahlt wird, Orientierung an gerichtlich erzielbarem
Schmerzensgeld zum Zeitpunkt des Missbrauchs
Sicherstellung, dass Institutionen auf Wunsch von Betroffenen diese in
geeigneter Form um Verzeihung bitten
Erarbeitung einer „Wiedergutmachungskomponente“ für erlittene
wirtschaftliche Nachteile (z.B. rückwirkende Übernahme von Therapiekosten)
Prüfung der Anträge Betroffener durch ein Gremium, dessen Vorsitz eine von
der Institution unabhängige Person innehat (Verfahrensanforderungen sollten
„Gemeinsamem Hilfesystem Rehabilitation“ entsprechen)
http://
beauftragte-missbrauch.de/mod/resource/view.php?id=292

Dies bedeutet, dass derartige Forderungen an die

Evangelische Stiftung Volmarstein
Hartmannstraße 24, 58300 Wetter

zu richten sind.
Allerdings weigert sich diese Einrichtung nach wie vor, weitere Entschädigungs- bzw. Wiedergutmachungsleistungen zu erbringen:

12. 05. 2011 Evangelische Stiftung Volmarstein
“Eine einseitige und nur durch die Evangelische Stiftung Volmarstein zu tragende monatliche Opferentschädigung über das bisher freiwillig von der Evangelischen Stiftung Volmarstein Geleistete hinaus, wie Sie es in Ihrem Brief formulieren, kann ich Ihnen nicht in Aussicht stellen.”
kompletter Brief hier klicken

 2. Der Opferfonds für ehemalige Heimkinder umfasst folgende Leistungen:

„Über den Fonds kann Betroffenen Hilfe gewährt werden, soweit durch die Heimerziehung heute noch Traumatisierungen oder andere Beeinträchtigungen und Folgeschäden bestehen und dieser besondere Hilfebedarf nicht über die bestehenden Hilfe- und Versicherungssysteme abgedeckt wird.
Darüber hinaus sollen Betroffene dabei unterstützt werden, ihre Zeit der Heimunterbringung zwischen 1949 und 1975 aufzuarbeiten.
In Fällen, in denen es aufgrund seinerzeit nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge zu einer Minderung von Rentenansprüchen gekommen ist, soll mit Hilfe des Fonds ein finanzieller Ausgleich gewährt werden.“
http://www.fonds-heimerziehung.de/angebote-fuer-betroffene.html

 3. Kreis der Anspruchsberechtigten:

„Antragsberechtigt sind Personen, die als Kinder oder Jugendliche in den Jahren 1949 bis 1975 in der Bundesrepublik Deutschland in einer vollstationären Einrichtung zum Zwecke der öffentlichen Erziehung untergebracht waren.“

http://www.fonds-heimerziehung.de/angebote-fuer-betroffene/fonds-heimerziehung-west.html

 Dies bedeutet ganz klar, dass Opfer aus dem Bereich der damaligen Behindertenhilfe von den Leistungen des Opferfonds Heimerziehung ausgeschlossen sind.

 4. Wer dennoch sein Glück versuchen will, richte seinen Antrag an folgende Stelle:

 

LVR Landesjugendamt Rheinland

Peter Möller

Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Telefon: 0221 / 8094001
peter.moeller(at)lvr(dot)de

Reg. Anlauf- u. Beratungsstelle LWL - Landesjugendamt Westfalen

Matthias Lehmkuhl

Warendorfer Str. 25
48133 Münster
Telefon: 0251 / 5913635
matthias.lehmkuhl(at)lwl(dot)org

 http://www.fonds-heimerziehung.de/angebote-fuer-betroffene/beratungssuche/nordrhein-westfalen. html

 Die „Freie Arbeitsgruppe JHH 2006“ hat bei ihrem letzten Treffen im Oktober 2011 noch einmal ausdrücklich betont, dass sie den Opferfonds mit der derzeitigen Ausstattung ablehnt und auch dann, wenn der Kreis der Anspruchsberechtigten um die Opfer der Behindertenhilfe erweitert wird, diese Leistungen (siehe Punkt 2) nicht in Anspruch nehmen wird.

 Mit freundlichem Gruß

 Helmut Jacob

Es gibt keinen Schadenersatz und keine Entschädigung
-Stefan Werding- Es sind „die Mutigen der Scheuen“, die Matthias Lehmkuhl anrufen. Der Referatsleiter für „Erzieherische Hilfen“ des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe beantwortet seit einer Woche die Fragen ehemaliger Heimkinder, die die Telefone im Landesjugendamt ständig klingeln lassen. Rund 200 von ihnen wollten schon wissen, was denn jetzt ist mit den Entschädigungen für ihre Schufterei im Torf, in Fabriken oder auf Feldern.
Lehmkuhls Antwort: „Nichts.“ Es gibt keinen Schadenersatz und keine Entschädigung.
http://
www.borkenerzeitung.de/nachrichten/muensterland_artikel,-%E2%80%9ETherapie-fa ng-ich-nicht-mehr-an%E2%80%9C-_arid,29981.html

Klaus Klüber hat Matthias Lehmkuhl vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe befragt:

Um Betroffenen auf meiner Webseite www.ex-Heimkinder.de Orientierungshilfen hinsichtlich des Hilfefonds für ehemalige Heimkinder anbieten zu können, habe ich nachfolgend einige Fragen zusammengestellt, die mich auch persönlich interessieren.

  1. Welches Bundesland ist für die Antragstellung zuständig? Die des gegenwärtigen Wohnortes, oder Bundesland der einstigen Heime?
    Zuständig ist die Anlaufstelle am heutigen Wohnort.
  2. Ist es zutreffend, dass der Fond für anspruchsberechtigte Antragssteller drei Jahre offen steht?
    Anträge können bis zu 31.12.2014 gestellt werden.
  3. Wie werden in diesem Fall Anspruchsberechtigte behandelt, die z.B. erst in 10 Jahren hilfsbedürftig werden?
    Nach dem 31.12.2014 können nach derzeitigen Sachstand keine Anträge mehr gestellt werden.
  4. Gesetz den Fall jemand nimmt eine Therapie in Anspruch, die zeitlich und kostenmäßig über das 10000 Euro-Limit hinausreicht. Muss die betreffende Person dann die Therapie abbrechen?
    Für Maßnahmen über 10.000,00 € ist ein zusätzlicher Nachweis der erhöhten Hilfsbedürftigkeit dringend erforderlich.
  5. Wer und nach welchen Kriterien wird unterschieden, ob es sich bei im Heim verrichtete Tätigkeiten um versicherungsrelevante Arbeit, oder Teil des pädagogischen Anspruch "Erziehung zur Arbeit" gehandelt hat?
    M.E. müssen heutige Maßstäbe hinsichtlich der Rentenversicherungspflichtigkeit angelegt werden. Danach würde das Kriterium "Erziehung zur Arbeit" keine Rolle spielen. Hier wird man allerdings die weiteren Entwicklungen abwarten müssen.
  6. Wie werden Tätigkeiten innerhalb der Heimeinrichtungen gewertet, wenn jemand z.B. innerhalb der Heimeinrichtung Gartenarbeiten verrichtete?
    Aus meiner Sicht muss die Tätigkeit hinsichtlich der Rentenversicherungspflichtigkeit bewertet werden. Der Ort ist nicht von Bedeutung (z.B. Wäscherei in einer großen Einrichtung, Bewirtschaftung der eigenen Landwirtschaft).
  7. Welches Spektrum an Hilfsmaßnahmen können beantragt werden?
    Es gibt keinen abgeschlossenen Katalog. Etwaiger Bedarf muss im Einzelfall geklärt werden.

    Nachfrage zu Punkt 7:
    Auf Frage 7 haben Sie sehr ausweichend geantwortet.
    Da es sich bei diesen Anträgen um Hilfsleistungen handelt, die nicht bereits von regulären Krankenkassen getragen werden, wäre es schon sehr hilfreich ein Spektrum von Möglichkeiten aufzuzeigen die bedürftige ex-Heimkinder beantragen könnten.
    Hier bitte ich Sie, auch wenn es schwierig ist, diese Frage noch mal detaillierter zu beantworten.
    Es gibt keinen abschließenden Katalog. Etwaiger Bedarf muss im Einzelfall geklärt werden. Leistungskataloge haben immer den Nachteil, dass bestimmte Maßnahmen ausgeschlossen werden (weil man sie bei Verschrift-lichung des Leistungskataloges nicht bedacht hat bzw. nicht bedenken konnte). D.h. es gibt hier - m.E. richtigerweise - kein Denkverbot.
  8. Können nach Ablehnung eines Hilfsantrages weitere Anträge gestellt werden?
    Ja.
  9. Können verschiedene Leistungen beantragt werden, wie etwa eine Sehhilfe und zusätzlich Hilfe zum Umbau einer behindertengerechten Wohnung?
    Ja. Es gilt aber zunächst die Obergrenze von 10.000,00 €. (siehe Frage 4)
  10. Wie wird sichergestellt, dass beantragte Leistungen nicht gemäß willkürlicher Gnadenakte gewährt werden?
    Sämtliche Entschädigungsvereinbarungen zwischen Anlaufstelle und Betroffenem/r werden vor Leistungsgewährung dem zuständigen Bundesamt vorgelegt. Dort wird auch eine bundesweit einheitliche Handhabung geprüft.
  11. Haben Antragsteller im Fall einer Ablehnung die Möglichkeit einer Beschwerde, wenn ja wo?
    Ein formaler Beschwerdeweg ist nicht vorgesehen.
  12. Was geschieht mit jenen Anträgen deren Antragsteller aufgrund fehlender Akten, weder ihren Heimaufenthalt, oder einstigen Arbeitszwang nachweisen können?
    Es gibt verschiedenste Wege, sich den Heimaufenthalt und etwaige Tätigkeiten glaubhaft machen zu lassen (Beschreibungen der Einrichtungen, Namen, Einwohnermeldeämter, Art der Tätigkeiten etc.).
  13. Werden die nicht beanspruchten Fondsanteile wieder zurück an die einzahlenden Institutionen fließen?
    Die Existenz des Fonds ist im Augenblick auf eine Dauer von 5 Jahren angelegt. Entscheidungen über "Reste" sind dann zu treffen. Gleiches gilt m.E., wenn die Mittel nicht ausreichen sollten.
  14. Wie stehen Sie persönlich zu dieser Fondslösung?
    Das LWL-Landesjugendamt Westfalen hat sich bereit erklärt, eine regionale Anlauf- und Beratungsstelle zu errichten um die gefundenen Lösungen umzusetzen.
  15. Was würden Sie Betroffenen raten, wenn abzusehen ist, dass sich der Menschengerichtshof noch mit der Frage bezgl. Zwangsarbeit und menschenrechtsverletzenden Heimerziehungspraktiken befassen wird?
    Wir werden mit den Betroffenen im Einzelfall ausführlich über die Rechtslage und die weiteren Auswirkungen sprechen (u.a. Verzichtserklärung).

 www.ex-heimkinder.de/Antwort_NRW.htm

Danke Klaus Klüber für Dein Engagement!