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Dr. Ulrike Winkler, Historikerin, zur Frage nach der Zuständigkeit in der Heimaufsicht:
“Hinsichtlich der Heimaufsicht ist das Folgende zu sagen. Das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG) von 1922, das mit einigen
Veränderungen bis 1961 in Kraft war, kannte keine institutionalisierte Heimaufsicht. Diese erfolgte – wenn überhaupt – mittelbar im Rahmen der Heimkinderaufsicht. Erst mit der Novellierung des
RJWG 1961 hatten die Landesjugendämter überall dort, wo Kinder und minderjährige Jugendliche (außerhalb ihrer Herkunftsfamilien) dauerhaft oder zeitweise, ganztägig oder für einen Teil des Tages,
lebten und/oder dauerhaft oder zeitweise betreut wurden, die gesetzliche unmittelbare Heimaufsicht inne. Hierzu gehörten auch Heime, die Kindern und minderjährigen Jugendlichen mit körperlichen
Beeinträchtigungen Unterkunft gewährten und diese betreuten. Und natürlich unterfiel auch das Johanna-Helenen-Heim der Heimaufsicht, die dem Landesjugendamt in Münster oblag.”
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